Akteineinsicht durch die SBV (Antragstellung / Widerspruch)

sedov, Monday, 04.07.2011, 12:36 (vor 4701 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Bernhard,:-)

zunächst Danke.
»
» Akteneinsicht oder die Zusendung in Kopie (erfolgt ehe nur in
» Einzelfällen, es besteht darauf kein Anrecht) erfolgt immer nur an den
» Antragsteller. Dritte erhalten nur gegen Vollmacht Akteneinsicht. Bei dem
» Thema Kopien sind aber die jeweils für das Amt/Behörde/Kreis usw.
» geltenden Gebührenordnungen zu beachten, denn es können dann Gebühren
» entstehen auch Protokosten für die ggf. gewünschte Zusendung.

Hier ging es mir sehr direkt um die SBV!
Das Akteneinsicht gewährt wird, auch für Dritte, ist klar. Aber hier beruft sich der Kreis direkt auf die SBV! Die SBV hat und darf und soll! Zudem wurde gar keine Einsicht beantragt.
Und das, obwohl die SBV nur mündlich erwähnt wurde, dass sie beim Ausfüllen des Antrages behilflich war.
Ich sehe hier einfach eine Grenze überschritten.

Hilfe und Unterstützung durch die SBV ja, aber wenn schon das Thema Akteneinsicht da ist, dann gibt es meist ein größeres Problem und dieses sollte m. E. nicht mehr durch die SBV geführt bzw. gelöst werden.

Ich finde, hier überschreite ich meine Kompetenzen!>>>
Also, darf / soll / muss oder kann ich die Akte anfordern, einsehen und dann das Ganze weiter bearbeiten>
Darf der Kreis die Akte an die SBV schicken>

Gruß sedov


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