wer unterzeichnet BV BEM? (BEM)

hackenberger, Wednesday, 13.07.2011, 21:33 (vor 4693 Tagen) @ krötenstein

Hallo Gabi,

» hallo, vielen dank für eure antworten. für mich läge in der formulierung
» "und von behinderung bedroht" eine chance zur frühzeitigen einbindung
» der sbv.
Ein netter Gedanke den viele SchwbV haben. Doch sie müssen immer daran denken, sofern diese "von Behinderung bedrohte" keinen Antrag stellen ist die SchwbV nicht zuständig. Die Zuständigkeit der SchwbV und ihre Aufgaben sind ganz klar und eindeutig im Gesetz, im SGB IX beschrieben. Dieses ist auch so, wenn viele SchwbV es gerne anders hätten und sehen und teils so handeln.

Nur der BR/PR ist bis auf die Ausnahme der leitenden Ang. für alle Beschäftigten zuständig. Die andere, leider falsche Sicht ist zu oft auch ein dann aus Sicht der BR/PR ein berechtigter und nachvollziehbarer Grund für Probleme der SchwbV mit dem BR/PR. Denn auch wir, SchwbV würden uns ja zu Recht beschweren, wenn sich BR/PR in unsere Aufgaben/ Tätigkeitsfelder einmischen würde.

Betreffend der auch immer hier wieder aufkommenden Frage der Zuständigkeit und der leider teils falschen Sicht/Meinung empfehle ich einmal einen Blick in den LPK-Kommentar zum SGB IX, Nomos-Verlag (Autor Franz Düwell vRi. des 9. BAG-Fachsenates) 3. Ausgabe, § 95 SGB IX Rn 8, Seite 728. Dort ist diese Frage sehr gut beschrieben/ behandelt. Der 9. BAG-Fachsenat würde ggf. auch bei einem Rechtsstreit diese Frage entscheiden.

Dort heißt es in der Einleitung zu diesem Thema grob gesagt, die Zuständigkeit ergibt sich aus der Wählerliste, also für alle welche bei SBV-Wahlen wählen dürften. Dann gibt es noch einige kleine Ausnahmen wie Unterstützung bei Antragstellung wg. Schwerbehindertenausweis und Gleichstellung.


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