Betriebsärztliche Untersuchung (AGG)

hackenberger, Sunday, 21.08.2011, 12:58 (vor 4644 Tagen) @ Max

Hallo Max,

» die SV wurde im Vorfeld mündlich über das evt. Vorhaben der Dienststelle
» informiert, war damit nicht einverstanden, bei der Umsetzung aber nicht
» beteiligt.
Leider keine Aussagen über das "was hat die SchwbV unternommen"> Nur z.K. gebracht nicht einverstanden> Oder auch mal nach der Rechtsgrundlage nachgefragt bzw. den berechtigten Verdacht geäußert es könnte gegen § 1 AGG verstoßen>

Denn, wenn der AG genau diese Formulierung/ Ausdrucksweise "Tauglichkeit, Einsatzfähigkeit aufgrund der Neuanerkennung der Schwerbeschädigung" genutzt hat bzw. es bei anderen Langzeitkranken so nicht geschieht dann ist es sehr wohl ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG.

Vor allen unterstelle ich einmal "..2010 war der Mitarbeiter längere Zeit krank" es ein BEM gab, was wurde da unternommen und vereinbart>

Aber, grundsätzlich kann ein AG einen AN auch im Rahmen eines BEM nach langer Krankheit oder wenn es sonstige nachvollziehbare Gründe gibt im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Betriebsarzt vorstellen um zu klären ob er ggf. besondere Hilfen bereitstellen muss oder die Gesundheit gefährdet ist. Der Betriebsarzt ist aber an das Arztgeheimnis gebunden. Er darf also nur sagen AN ist ind er Lage den Job weiter auszuüben oder nicht auszuüben.

Wichtig aber auch: In Deutschland gilt immer noch der Grundsatz der freien Arztwahl. Dies ist in Sozialgesetzbuch V (SGB V) Krankenversicherung in § 76 SGB V Freie Arztwahl geregelt. Das betrifft auch arbeitsmedizinische Untersuchungen. Und: Die Teilnahme an Angebotsuntersuchungen ist nicht verpflichtend und zieht in der Regel auch keine arbeitsrechtlichen Folgen nach sich. Die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur mit Einwilligung des Mitarbeiters an den Arbeitgeber weitergegeben werden.

Man muss also auch immer unterscheiden, handelt es sich bei der Vorstellung beim Betriebsarzt um eine Pflichtuntersuchung oder Angebotsuntersuchung>

Diese Untersuchung hier dürfte wohl unter "Angebotsuntersuchung" fallen. Am einfachsten ist es daher immer den AG/Dienstherrn nach der Rechtsgrundlage für seinen Wunsch nach der Vorstellung beim Betriebsarzt zu fragen, und die Antwort sich schriftl. geben lassen. Selbstverständlich auch immer die Mitarbeitervertretungen sofort mit einbinden und um Unterstützung und Beratung bitten.

» Es fand ein Gespräch mit dem Mitarbeiter ohne Beteiligung der SV statt.
Hattest Du als SchwbV den Betroffenen vorher aufgeklärt, dass er hier zu allen Gespräche die SchwbV hinzuziehen kann und auch sollte>

» Den Untersuchungstermin beim BA erfuhr die SV erfuhr kurzfristig
» vom Betroffenen, begleitete ihn. Ergebnis der Untersuchung: Keine
» Einschränkung der Tauglichkeit.
Dann hätte man wegen Missachtung den § 95 Abs. 2 SGB, also Aussetzung, IX anwenden können und sollen. So hätte der AG erkennen können, dass er hier Probleme bekommen kann.

» Ist eine BA-Untersuchung, AG war weit vorher über den Gesundheitszustand
» informiert, danach keine Fehlzeiten, mit der Formulierung wegen
» eingetretener Schwerbeschädigung diskreminierend>
Ich sehe hier ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG.

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Tipp: Rechtliche Einschätzung zur Frage der Diskriminierung per
elektronischem Online-Beratungsformular (rechts oben) unter
www.antidiskriminierungsstelle.de

Kontextlink:
Rolle des Betriebsarztes bei der Wiedereingliederung

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Berufliche Wiedereingliederung

Merkblatt zur ärztlichen Schweigepflicht

Der Betriebsarzt – (k)ein gewöhnlicher Arzt>

Häufige Fragen
• Was macht denn überhaupt ein Betriebsarzt>
• Muss ich zum Betriebsarzt>
• Kann das denn nicht mein Hausarzt machen>
• Erfahren mein Chef oder die Personalabteilung meine Untersuchungsergebnisse>


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