Seminarablehnung weil angeblich schon geschult (Kirche)

hackenberger, Tuesday, 30.08.2011, 22:12 (vor 4623 Tagen) @ silke

Hallo Silke,

ich bin nun leider kein Kenner des Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG der evangelischen Kirchen in Niedersachsen. Doch im § 53 heißt es "Für die Rechtsstellung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gilt das staatliche Recht entsprechend." Also ohne Einschränkung das SGB IX, und somit auch § 96 SGB IX.

Ich verstehe es weiter so, dass bei Meinungsverschiedenheiten eine Schiedsstelle handelt § 59 ff MVG.

Somit könnte man hier berechtigt eine Schiedsstelle anrufen, denn die Aussage des AG ist nicht akzeptabel und auch nicht mit § 96 SGB IX in Einklang zu bringen.

Es wäre nun nur die Frage, darf die SBV auch im Geltungsbereich des MVG die Hilfe eines Anwaltes wie es das SGB IX und das staatliche Recht es vorsehen hier in Anspruch nehmen> Dazu bin ich leider in diesem Recht nicht genug bewandert. Daher sollte dazu man die MAV (analog BR) fragen, denn hier sollte gleiches Recht gelten.

Ich denke/ hoffe einmal, dass ein gutes Kommentar, Knittelkommentar zum SGB IX vorliegt. Also dort einmal alles zum § 96 SGB IX und dem Thema Anspruch auf Schulung lesen.

Auch einmal unter A-Z Schulung… und .. SBV in einer kirchlichen Einrichtung nachlesen.

Kontextlink:
SBV-Schulungsanspruch nach Kirchenrecht


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion