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barevi, Bayern, Unterfranken, Friday, 02.09.2011, 12:04 (vor 5530 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

obwohl mir Dein doch recht aggressiver "Ton" nicht gefällt, versuche ich (übrigens in vollster Zustimmung zu Bernhards Ausführungen) noch ein bißchen mehr Licht in Deine Angelegenheit zu bringen. Dein Profil sagt mir, dass Du sowohl GSBV als auch SBV in EINEM Betrieb bist.

Als GSBV muss Dir der AG mitteilen, wieviele schwerbehinderte Menschen er in den verschiedenen Betrieben gemeldet hat - ein Abdruck der Meldung zeigt Dir auch, welche Mehrfachanrechungen in Anwendung gebracht wurden. - Inwieweit die SBVen anderer Standorte ihren Aufgaben nachkommen unterliegt allerdings nicht Deiner Überprüfung. Du bist also als GSBV keine Aufsicht. Du wirst nur dort tätig, wo keine gewählte SBV vorhanden ist - z.B. weil die Anzahl von 5 sbMA nicht erreicht wird oder weil (NOCH!) keine SBV gewählt wurde. In letztgenantem Fall muss Du darauf hinwirken, dass Wahlen durchgeführt werden!

Als SBV DEINES Standortes bist Du im Normalfall von Anfang an beteiligt. Es ist sinnvoll, Dir bereits die Ausschreibung einer Stelle mitzuteilen, spätestens wenn Bewerbungen vorhanden sind, müssen diese Dir vorgelegt werden (SGB IX § 81 Abs. 1). An den Bewerbungsgesprächen nimmst Du dann eh teil und bist insofern auch informiert, wer den Zuschlag bekommt (SGB IX § 95 Abs. 2)

Generell bleibt noch zu sagen, dass eine enge Zusammenarbeit mit dem "Beauftragten des Arbeitsnehmer" (SGB IX § 98) und dem Betriebsrat von großem Vorteil ist! - Wir sind keine "Gegner" untereinander, sondern sollten/ müssten/ MÜSSEN stets den schwerbehinderten MENSCHEN im Vordergrund sehen!

...und wenn der AG unbedingt meint, alle Gesetze nach Gutdünken übertreten zu dürfen, bleibt auch noch der SGB IX § 156!

Viele Grüße
Barbara

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