Beteiligung SBV (Allgemeines)
Hallo Jürgen II,
es steht nirgends, dass die SchwbV vor dem BR/PR/MAV beteiligt werden muss. Der AG muss sie vor einer Entscheidung umfassend anzuhören. Der BR/PR/MAV hat die Entscheidung der SchwbV bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen. Daher kann dann der BR/PR/MAV vom AG bei der Vorlage des Vorganges zur Mitbestimmung verlangen, dass ihm die Stellungnahme der SchwbV zur Kenntnis gebracht wird. Also sofern diese schriftl erfolgte dem Vorgang beigefügt wird. Er kann ansonsten den Vorgang dem AG wegen Unvollständigkeit zurückgeben.
Der AG MUSS eine Maßnahme welche Schwerbehinderte betrifft und die SchwbV nicht vorher (vor Umsetzung) umfassend beteiligt (Gelegenheit zur Stellungnahme) wurde ausetzen und dieses innerhalb von 7 Tagen nachholen. Unterlässt der AG dieses, so kann die SchwbV dieses per Beschlussverfahren erzwingen. Dieses aber nur, sofern die Maßnahme noch nicht umgesetzt wurde.
Die Vorlage eines Vorganges zur Mitbestimmung an den BR/PR/MAV ist noch KEINE Umsetzung. Es ist quasi nur die Vorbereitung dieser. Denn AG müssen eine Mitbestimmte Maßnahme nicht umsetzen. Bedeutet somit auch, dass der AG auch noch nachdem der BR/PR/MAV eine Maßnahme im Rahmen der Mitbestimmung behandelt hat, die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligen. Denn die Maßnahme ist ja immer noch vor der Umsetzung und der AG könnte sich seine Entscheidung die Maßnahme auch umzusetzen ja noch überlegen.
Beispiel: AG plant AN XX zu versetzen. Er legt den Vorgang dem BR/PR/MAV zur Mitbestimmung vor. Da es sich um einen Schwerbehinderten handelt müsste er ja auch die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX vor einer Entscheidung hören. Es hat dieses bisher noch nicht getan und auch BR/PR/MAV haben es nicht beanstandet aber mitbestimmt. Die SchwbV reklamiert die fehlende Beteiligung beim AG, worauf der AG nun von der gelanten Versetzung absieht und beteilgt auch nicht die SchwbV. Ergebnis, kein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX, denn er setzt ja die Maßnahme nicht um. Er (AG) hätte die SchwbV ja vor der Maßnahme, also der Versetzung beteiligen müssen, welche nun aber nicht mehr erfolgt.
Die Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX, muss auch nicht schriftl. erfolgen. Denn das Gesetz schreibt hier keine besondere Formvorschrift vor. Es wird nur aus Beweisgründen die Schriftform empfohlen. Denn im Streitfall muss der AG die Beteiligung belegen.
Fazit, es könnte der § 95 Abs. 2 SGB IX auch im Rahmen einer verbalen Beteiligung und ggf. Akteneinsicht erfolgen.
Es zeigt auch einmal wieder, wie wichtig eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem BR/PR/MAV ist, denn dann könnte er hier die SchwbV unterstützen und Vorgänge ohne die Stellungnahme der SchwbV wegen Unvollständigkeit zurückgeben, was er nicht muss.
Die SchwbV kann auch eine Kopie ihrer Stellungnahme an den AG auch dem BR/PR/MAV zur Verfügung stellen bzw. diese in der Sitzung verbal diesen mitteilen.
Eine gute Handlungswiese ist eine Vereinbarung mit dem AG, dass die SchwbV zeitgleich mit BR/PR/MAV die Vorgänge, quasi in Kopie, erhält und die SchbwV dann dem BR/PR/MAV eine Kopie ihre Stellungnahme gibt, damit diese einen vollständigen entscheidungfähigen Vorgang zur Mitbestimmung haben.