Beteiligung SBV (Allgemeines)

Jürgen II, Monday, 12.09.2011, 11:34 (vor 5520 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für Deine ausführliche Info.
Im Kommentar (Ernst/Seel) zum §95, Abs. 2 heißt es:
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Abs. 2 verpflichtet den Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten … berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten.

Es ist dann aber nicht mehr unverzüglich wenn PersR und GleiB schon zugestimmt haben!
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» Es zeigt auch einmal wieder, wie wichtig eine gute und vertrauensvolle
» Zusammenarbeit mit dem BR/PR/MAV ist, denn dann könnte er hier die SchwbV
» unterstützen und Vorgänge ohne die Stellungnahme der SchwbV wegen
» Unvollständigkeit zurückgeben, was er nicht muss.

Unsere Zusammenarbeit PersR und SchwebV ist sehr gut! Nur manchmal muss man auch dem PersR etwas weiter helfen. ;-) In unser Dienststelle gab es nun mal eine etwas sehr ruhige SchwebV. Mit mir ist das jetzt etwas anders und einige (besonders Dienststelle) mögen das nicht so richtig!
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Nochmals vielen Dank, die Beteiligungssache ist vielleicht auch mal eine Sache für den Arbeitskreis Behindertenpolitik bei ver.di! Andere SchwebVs haben sicherlich die gleiche Fragestellung.

LG aus Berlin!
Jürgen


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