Beteiligung SBV (Allgemeines)
Hallo Bernhard,
vielen Dank für Deine ausführliche Info.
Im Kommentar (Ernst/Seel) zum §95, Abs. 2 heißt es:
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Abs. 2 verpflichtet den Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten
berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten.
Es ist dann aber nicht mehr unverzüglich wenn PersR und GleiB schon zugestimmt haben!
»
» Es zeigt auch einmal wieder, wie wichtig eine gute und vertrauensvolle
» Zusammenarbeit mit dem BR/PR/MAV ist, denn dann könnte er hier die SchwbV
» unterstützen und Vorgänge ohne die Stellungnahme der SchwbV wegen
» Unvollständigkeit zurückgeben, was er nicht muss.
Unsere Zusammenarbeit PersR und SchwebV ist sehr gut! Nur manchmal muss man auch dem PersR etwas weiter helfen.
In unser Dienststelle gab es nun mal eine etwas sehr ruhige SchwebV. Mit mir ist das jetzt etwas anders und einige (besonders Dienststelle) mögen das nicht so richtig!
»
Nochmals vielen Dank, die Beteiligungssache ist vielleicht auch mal eine Sache für den Arbeitskreis Behindertenpolitik bei ver.di! Andere SchwebVs haben sicherlich die gleiche Fragestellung.
LG aus Berlin!
Jürgen