Unterrichtung der SBV bei Bewerbungen (Einstellung)

hackenberger, Thursday, 22.09.2011, 09:21 (vor 4610 Tagen) @ Tiefsee

Hallo Tiefsee,

ja, Du hast Recht mit Deinen Annahmen. Doch auch dieses Thema ist behandelt und man findet also hier auf den Seiten und im Gesetz und Kommentierung alle Antworten.

Hinweis, wurde aber auch schon hier behandelet. Erfährt der AG im Laufe eines Vorstellungsgespräches davon, dass ein Bewerber Schwerbehinderte ist, so muss er dieses gespräch sofort unterbrechen und die SchwbV sofort verständigen und vollumfänglich einbinden.

Da hier ja dir Zusammenarbeit mit dem BR klappt er also wohl auch die SchwbV unterstützt, sollte er dem AG sehr deutlich machen, dass er seine Rechte auf Verweigerung der Zustimmung vollumfänglich nutzt, sofern der AG nicht ALLE Gesetze also nicht nur das BetrVG sondern auch SGB IX und die weiteren sofort und vollumfänglich beachtet.

Auch die SchwbV sollte/ muss dann ihre Möglichkeiten des Handelns, also Aussetzungen von Maßnahmen des AG, Beschlussverfahren und OWI-Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nutzen. Dieses auch den Betroffenen also zuständige SB, BA-Schwb und AG mitteilen.

Also diese Auffordern, dass sie unverzüglich und vollumfänglich die SchwbV gem. SGB IX zu beteiligen haben, sonst ohne weitere Hinweis diese rechtlichen Schritte/ Maßnahmen unter zu Hilfenahme eines von der SchwbV beauftragten Anwaltes einleiten würde.

Das die SchwbV hier diese Unterstützung eines Anwaltes nutzen darf, steht ja im SGB IX und wurde auch hier mehrfach behandelt. Man findet also hier in vielen Forumsbeiträgen und unter A-Z sehr vieles dazu. Einfach nur einmal ALLES lesen und auch ggf. die Suchfunktion nutzen.

Ich hatte ja auch schon darauf hingewiesen, dass die SchwbV auch einen Anwalt hinzuziehen kann, um dem AG z.B. einmal zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens einen "deutlichen Brief" betreffend der Pflicht des AG die SchwbV unverzüglich und vollumfänglich gem. SGB IX zu beteiligen schreiben lassen kann, wie aber auch zur Unterstützung bei der Anzeigenerstattung. vgl. LPK Nomos Kommentar (Autor Franz Düwell) § 96 SGB IX, Rn 94.

Siehe auch Knittelkommentar zum § 96 SGB IX, Rn 125 ff.

Nur auch immer bedenken, es gibt den Spruch "Hunde die bellen beißen nicht". Auch der AG kennt diesen und handelt ggf. entsprechend.

Fazit: Mehr wie hinweisen, können wir hier nicht. Handeln muss jede SchwbV selbst.


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