Unterrichtung der SBV bei Bewerbungen (Einstellung)

BirgitKE, Berlin, Tuesday, 04.07.2006, 08:53 (vor 6516 Tagen) @ Ibi 06

Hallo Ibi 06,
benutze doch hier im Forum einmal die Suche Funktion (Bewerbung Unterlagen), da findest du dann bereits Antworten auf deine Frage. Aber um es abzukürzen, Bernhard Hackenberger hat hierzu bereits einmal folgendes geantwortet:

".... Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hinzuzuziehen (Abs. 1 Satz 6). Sobald der Arbeitgeber erkennen kann, dass es sich bei einem Bewerber um einen schwerbehinderten Menschen handelt, muss der Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten beteiligt werden.

Die Schwerbehindertenvertretung sollte hierbei von Anfang an eng mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten (näher hierzu Schwarzbach AiB 2002, 621). 25
Bei einer größeren Zahl von Bewerbern auf eine Stelle muss die Schwerbehindertenvertretung bereits bei der Vorauswahl beteiligt und ihr die beabsichtigte Auswahlentscheidung mitgeteilt werden. Dazu ist ihr gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anschließend das Ergebnis der Vorauswahlentscheidung mitzuteilen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 17). 26
Die Schwerbehindertenvertretung hat weiterhin gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Das bezieht sich auch auf Vorstellungsgespräche und Unterlagen nicht behinderter Bewerber, wenn diese um die Einstellung mit einem schwerbehinderten Menschen konkurrieren. Denn über die Eignung des schwerbehinderten Bewerbers kann sich die Schwerbehindertenvertretung nur im Vergleich aller Bewerber eine fundierte Meinung bilden (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 41 zu § 95; Hansen NZA 2001, 986 <988>; vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahme des BR zum RegE in BT-Drucks. 14/5531 S. 10 f. sowie den Bericht des BT-Ausschusses für AuS BT-Drucks. 14/5800 S. 30). 27

Die Schwerbehindertenvertretung ist bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen allerdings dann nicht zu beteiligen, wenn der Betroffene diese Beteiligung ausdrücklich ablehnt (Abs. 1 Satz 10). Eine solche Ablehnung berührt nicht die Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretungen, da diese auch die Interessen anderer nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer vertreten (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 28). Außerdem gilt stets das allgemeine Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX, da hier kein Ablehnungsgrund geregelt ist. Die Anhörungs- und Unterrichtungsrechte der Schwerbehindertenvertretung werden deshalb durch die Ablehnung eines einzelnen schwerbehinderten Bewerbers nicht ausgeschlossen. Er kann lediglich die Erörterung seiner Bewerbung durch diese und deren Teilnahme an seinem eigenen Vorstellungsgespräch ablehnen. Über eine solche behauptete Ablehnung kann die Schwerbehindertenvertretung gegebenenfalls vom Arbeitgeber einen Nachweis verlangen. "


Diesen vergleichenenden Rechtsanspruch beanspruche ich auch, mit gleicher Argumentationslage, bei anderen Themen bei welchen die SchwbV gem. § 95 zu beteiligen ist. Es geht ja immer darum, dass Schwerbehinderte/ Gleichgestellte eben wegen dieser Tatsache nicht schlechter behandelt werden als Nichtbehinderte.

Diskriminierungsschutz, Grundlage hierfür ist in unserm "höchsten deutschen Gesetz", dem Grundgesetz (GG) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 verankert.

Dort heißt es: "GG Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz Abs. 3 Satz 2 ....Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Also, erkläre diese am besten so Deinem AG und bitte einen guten Kommentar zum SGB IX beschaffen/ beschaffen lassen durch den AG, Du hast einen Rechtsanspruch darauf und es ist wie Du erkennst zur Erledigung deiber Mandatsaufgaben unverzichtbar!!!

Gruß
Birgit

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MfG
Birgit


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