Anhörung nach § 95 SGB IX (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 30.06.2005, 09:37 (vor 6900 Tagen) @ Axel

Hallo Axel,

lt. geltender Rechtsprechung unterliegt ein Schwerbehinderter ab Antragstellung den Regelungen des SGB IX, mit Ausnahme der Nachteilsausgleiche und des besonderen Kündigungsschutz. Zwar hat sich mit der Novellierung des SGB IX hier eine Änderung ergeben, doch die bezieht sich nur auf den besonderen Kündigungsschutz. Ausnahme beim Kündigungsschutz ist bei lfd. Antrag auf Gleichstellung, hier gilt weiter altes Recht.

Sofern der AG über eine Antragstellung informiert ist, muss er die SchwbV gem. § 95 einbeziehen. Die Einbeziehung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, wo eine Einflussnahme noch möglich ist. Sie hat weiter in einem solchen Unfang zu erfolgen, dass die Unterlagen/Mitteilungen in dem notwendigen Maße erfolgen, dass die SchwbV ihre Entscheidung treffen kann. Ist die Information nicht ausreichend oder erfolgt überhaupt nicht, so kann die SchwbV die Maßnahme gem § 95 (2) aussetzen lassen. (Bitte Kommentar hierzu lesen).

Die Beteiligung der SchwbV gem. § 95 SGB IX ist wie Du auch schon bemerkt hast nicht an eine besondere Form gebunden. Dem AG wird jedoch geraten, dieses in Schriftform zu machen, wegen der Beweiskraft.

Die Stellungnahme der SchwbV ist Bestandteil des Vorganges für den BR/PR. Fehlt diese, so kann der BR/PR den Vorgang wegen Unvollständigkeit zurückgeben. Fasst der BR/PR einem Beschluss und die SchwbV ist hiermit nicht einverstanden, weil sie z.B. vom AG nicht beteiligt wurde und hat hier daher noch Handlungsbedarf, so kann sie (SchwbV) auch den Beschluss des BR/PR gem § 95 (4) SGB IX aussetzen lassen.

Ist aber alles gelaufen und die SchwbV hat auch keine Aussetzung veranlasst, ist die Maßnahme leider nicht rechtsunwirksam (Ausnahme bei Beamten, hier läge ein nicht heilbarer Formfehler vor, und dieses bedeutet, alles noch einmal von Anfang an). Die SchwbV hätte dann nur noch die Möglichkeiten des § 156 SGB IX (Bußgeld).


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion