Anhörung nach § 95 SGB IX (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 30.06.2005, 11:48 (vor 6900 Tagen) @ Axel

Hallo Axel,

bei Beamten handelt es sich um Verwaltungsakte, fehlerhafte Verwaltungsakte können nicht geheilt werden. So etwas ist sehr interessant z.B. bei Zuruhesetzungsvorgängen von amtswegen. Leitet also der Dienstherr eine Zuruhesetzung (vorzeitige) ein und beteiligt bei einem Beamten im Vorfeld nicht die SchwbV, muss das ganze Verfahren wegen Formfehler wieder von Anfange an, ggf. also auch mit Wiederholung der ärtzlichen Untersuchung, beginnen. So kann eine merkliche längere Dienstzeit erfolgen mit dem Ergebnis, dass das Ruhegehalt erst später einsetzt, weil länger das "normale volle" Gehalt gezahlt werden muss.


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