Anhörung nach § 95 SGB IX (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 01.07.2005, 19:24 (vor 6899 Tagen) @ hackenberger

Getreu dem Motto:

"Keine Regel ohne Ausnahme oder auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand"

hier die Ausnahme:

Anhörung nach § 95 SGB IX bei Beamten

Für Beamte gibt's einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 14. April 2003, 2 ME 129/03 (abgedruckt in Behindertenrecht 2003, 224-226) mit folgendem Leitsatz:

"Unterbleibt die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei der Auswahl für eine Beförderungsstelle, so führt dies ausnahmsweise nach § 95 Abs. 2 SGB IX nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, wenn auszuschließen ist, dass auch bei einer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und der damit verbundenen Einbeziehung der Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung in die Auswahlentscheidung diese Entscheidung zu Gunsten des Schwerbehinderten ausgefallen wäre."


Aber es gab zum Thema Beförderung von Beamten auch schon von anderen Verwaltungsgerichten Urteile, nicht behinderte Beamten betreffend, Urteile welche von der Regel abwichen.

Habe mir aber inzwischen auch einmal das Urteil angesehen. Die Entscheidung des VerwG ist voll nachvollziehbar, da der Betroffene/ Kläger nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auch bei Beteiligung der SchwbV keine Chance auf den beklagten Beförderungsdienstposten hatte.


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