Zusatzurlaub nach langer Erkrankung (Zusatzurlaub)

Paul, Hamburg, Thursday, 01.12.2011, 21:49 (vor 4553 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» Die "alte" SchwbV
Das "alte" wird Ihr aber nicht gefallen.

» Sie könnte sich aber auch einmal anwaltlich bearten lassen.
ja, macht sie!
» PS: Sie sollte aber zu mindest sofort den Zusatzurlaub für dieses
» Urlaubsjahr noch geltend machen.
Ja, Bescheid liegt ja jetzt beim Arbeitgeber vor.
Meine Hoffnung war/ist, dass es ähnlich wie bei der Kündigung reicht, wenn man nachträglich den Bescheid vorlegt.

Gruß und Dank
Paul
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub mit der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, die nach § 2 Abs. 2 SGB IX von Gesetzes wegen eintritt. Auf eine behördliche Feststellung oder Ausstellung eines Ausweises hierüber kommt es nicht an (BAG Urteil vom 18. Januar 1982 – 6 AZR 636/79 = BAGE 37, 379 = DB 1982, 1329; BAG Urteil vom 26. Juni 1982 – 8 AZR 266/84 = BAGE 52, 258 = NZA 1987, 98; BAG Urteil vom 26. April 1990 – 8 AZR 517/89 = BAGE 65, 122 = NZA 1990, 940). Der Bescheid nach § 2 Abs. 2, § 69 Abs. 1 SGB IX hat nur deklaratorische Bedeutung.


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