Schweigen zwischen GSBV und lokaler SBV (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Tuesday, 07.02.2012, 16:25 (vor 4465 Tagen) @ Kamikami

Hallo Kamikami,

grundsätzlich hast Du Recht mit dem Thema "Verschwiegenheit". Doch hier muss man besonders beim WA andere Dinge auch beachten.

Denn sofern es einen GRB gibt und der dann ja den WA besetzt, hat der WA eine Informationspflicht gegenüber den GBR-Mitgliedern, nicht den BR-Mitgliedern
BetrVG § 108 Abs. 4.

Anders, wenn es keinen GBR gibt, also der WA vom BR bestellt wird. Dann erfolgt die Berichtspflicht auf dieser Ebene. Also immer NUR auf der Ebene der Bestellung. Die Mitglieder des WA berichten im angemessenen Umfang dann jeweils sofern der WA auf GBR-Ebene bestellt wurde dann auch noch in ihren BR-Gremien welche sie in den GBR entsandt haben.

Das SGB IX kennt keine dem BetrVG; hier dem § 108 BetrVG entsprechende Berichtspflicht. Auch bestimmt weil es bei den Vertretungen (SchwbV/ GSchwbV/ KSchwbV) sich IMMER um Einpersonenvertretungen, also kein Gremien handelt.

Die Aufgaben der SchwbV ergeben sich aus § 95 und der GSchwbV aus § 97 SGB IX. Berichtspflichten, außer Tätigkeitsberichten in den Versammlungen sieht es nicht vor.

Doch ich verstehe hier das Problem grundsätzlich nicht. Denn die SchwbV ist doch bei allen Gremiensitzungen des BR dabei. Also erhält se dort auch alle Infos aus den GRB-Gremien die dort berichtet werden. Ist somit auf dem gleichen Infostand wie die BR-Mitglieder.

Weiter hat die SchwbV ja stets auch das Recht sich mit den AG-Vetretern und BA-Schwb zu unterhalten und auch von diesen über IHR Mandat (SchwbV) betreffenden Fakten informiert zu werden.

Die GSchwbV ist der SchwbV gegenüber nicht grundsätzlich Berichtspflichtig, dass ergibt sich nicht aus dem SGB IX. Einzig in der Schwerbehindertenvertrauensleuteversammlung gibt/soll die GSchwbV einen Geschäftsbericht abgeben. Genau wie ja auch die SchwbV nicht gegenüber der GSchwbV Berichtspflichtig sind.

Hinweis: Die Schwerbehindertenvertrauensleuteversammlung der GSchwbV gem. § 97 Abs. 8 SGB IX entspricht nicht den Betriebsversammlung der der BR gem. § 42 ff BetrVG oder der Versammlung der Schwerbehinderten gem. § 95 Abs 6 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertrauensleuteversammlung gem. § 97 Abs. 8 SGB IX entspricht vielmehr der Betriebsräteversammlung des BR gem. § 53 BetrVG.

Bei Euch scheint es aber ggf. ein grundsätzliches Problem der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu geben. Dieses sollte man angehen. Man kann auch gerne darauf hinweisen, wie die GSchwbV zum Mandat kommt, also wer aktiv Wahlberechtigt ist.


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