Bewerbungsgespräch (Allgemeines)
Hallo rollo,
» Auf welcher Rechtsgrundlage stützt sich der
» evtl. Ausschluss>
Bei betriebsfremden Personen ist es zuerst mal das Hausrecht, das Teil des grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht ist.
Die mir bekannte Rechtsprechung sagt grundsätzlich, daß zur Einschränkung dieses Rechtes eine gesetzliche Grundlage und/oder ein wichtiger Grund nötig ist.
In Deinem Fall wäre zB denkbar, daß der Bewerber jemand benötigt, der ihn leitet. Dies könnte ein wichtiger Grund sein.
Anderes Beispiel: Der AG braucht grundsätzlich den betriebsfremden Anwalt eines einzelnen AN nicht auf das Gelände zu lassen, dem Anwalt der SBV (oder auch des BR) muß er evtl. den Zutritt zum SBV-Büro (oder BR-Büro) zu Besprechungen gestatten, da die Rechtsprechung hier in den Rechten aus SGB IX (oder BetrVG) eine zulässige gesetzliche Einschränkung des Eigentumrechts und somit des Hausrechts sieht.
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&Tschüß
Wolfgang