Spezial, 50% Teilfreistellung als BR, SBV Arbeit ? (Freistellung)

DickesHemd, NRW, Tuesday, 22.05.2012, 21:59 (vor 4364 Tagen) @ Uwe64

Hallo Uwe,
Sinn und Zweck der Freistellung ist, dass sich die betreffenden Betriebsratsmitglieder nur noch der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben widmen können und sollen. Mit Wirksamwerden der Freistellung sind deshalb diese Betriebsratsmitglieder für die Dauer der Freistellung von ihrer Arbeitspflicht befreit, müssen also keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Soweit es sich lediglich um eine Teilfreistellung handelt, liegt auch nur eine teilweise Entbindung von der Arbeitspflicht vor.
Der Arbeitgeber kann deshalb nicht mehr im Rahmen des Direktionsrechts die
Durchführung bestimmter Tätigkeiten nach dem Arbeitsvertrag verlangen, sein
Direktionsrecht ist für die Dauer der Freistellung suspendiert. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder handeln allein im Rahmen der durch das
Betriebsverfassungsgesetz und die Beschlüsse des Betriebsrats festgelegten
Rechtsstellung. Zwar leitet sich die Freistellung aus einem Beschluss des
Betriebsrats ab und dient nur der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von
Betriebsratsaufgaben, jedoch verändert sich durch die Freistellung die
Rechtsstellung des betreffenden Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Arbeitgeber.
Die Freistellung und damit die Entbindung von der Arbeitspflicht erfolgt aber nur zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Das Betriebsratsmitglied darf sich nur der Betriebsratsarbeit widmen.
Während der Zeit der Freistellung unterliegt das Betriebsratsmitglied aber nicht den Weisungen des Betriebsratsvorsitzenden. Es ist aber verpflichtet, die laut Betriebsratsbeschluss anstehenden Arbeiten zu erledigen oder die ihm im Einzelfall übertragenen Aufgaben auszuführen.
Was die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis angeht, so ist festzuhalten, dass eine Befreiung ausschließlich die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung betrifft. Alle übrigen Pflichten aber bleiben von der Freistellung unberührt. Auch die allgemeinen Regelungen über das Verhalten der Mitarbeiter und die Ordnung im Betrieb sind von den freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu beachten.
So ist das freigestellte Betriebsratsmitglied vor allem verpflichtet, die betriebsübliche Arbeitszeit im Betrieb einzuhalten (LAG Düsseldorf vom 26.05.1993 – 18 Sa 303/93–, in LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 6 und NZA 1994, S. 720).

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Viele Grüße
DickesHemd

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)


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