Informationspflicht des AG bei Vorruhestandsangeboten (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 29.06.2012, 18:15 (vor 5228 Tagen) @ pamue

Hallo,

auch dieses Thema hatten wir, findet man also im Forum mittels suche!

Klar muss der AG zum einen die SchwbV vorher gem. § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligen. Das der AG sich eben nicht auf Info aus dem BR berufen darf hatten wir auch schon des öfftern und steht auch im SGB IX § 96 und in entsprechender BAG Rechtsprechung. Die SchwbV ist eine eigenständige MA-Vertretung mit einem eigenständige Informationsrecht.

Wichtig ist hier auch: Der AG hat eine Aufklärungspflicht gegenüber den Betroffenen AN über mögliche Folgen, wenn sie per [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=14183]Aufhebungsvertrag[/link] ausscheiden.

Die SchwbV sollte Betroffene auch über mögliche Folgen gem. § 117 SGB IX hinweisen.
- Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, (§ 117 Satz 1 SGB IX).

Auch hier wieder Hinweis, wie schon so oft den BASchwb, § 98 SGB IX in die Pflicht nehmen und ihn auf die für Ihn persönlichen möglichen Folgen § 156 Abs. 1 Satz 8 SGB IX hinweisen, wie aber auch den zuständige SB, auch ihm könnte persönlich § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX drohen.

Den BR auch darauf hinweisen, dass er gem. der geltenden Rechtsprechung die Zustimmung zu "Mitbestimmungsvorgänge zu personellen Maßnahmen" bei Verstoß des AG gegen § 95 Abs. 2 SGB IX mit dem Hinweis "Verstoß gegen ein Gesetz" verweigern kann und sollte. Auch das und das Urteil hierzu hatten wir.

Letztlich kann ja die SchwbV in BR Sitzungen bei Beschlüssen diese gem. § 95 Abs. 4 SGB IX aussetzen wie auch Maßnahmen des AG gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.


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