Informationspflicht des AG bei Vorruhestandsangeboten (Allgemeines)
Lieber Bernd,
das BAG hat mit Beschluss vom 14.3.2012 (Az.: 7 ABR 67/10) entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Menschen keine Entscheidung i. S. v. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX ist.
Zitat:
Die Anhörungspflicht bezieht sich auf Entscheidungen. Entscheidungen sind einseitige Willensakte des Arbeitgebers. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch Antrag und Annahme ist kein einseitiger Willensakt des Arbeitgebers. Deshalb besteht keine Pflicht zur Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung vor Abschluss des Aufhebungsvertrages, sondern nur der allgemeine Unterrichtungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung, sobald der Arbeitgeber Kenntnis über eine den schwerbehinderten Menschen berührende Angelegenheit hat. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung bedeutet, dass dies ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss und der Zeitpunkt der Unterrichtung je nach den Umständen vor oder auch nach dem Abschluss der Angelegenheit also hier des Aufhebungsvertrages liegen kann.
Auf diese Entscheidung beruft sich unser Arbeitgeber und sieht nun keine Verpflichtung, die Schwerbehindertenvertretung vor einem evtl. Vertragsabschluss einzubeziehen...
Liebe Grüße