Informationspflicht des AG bei Vorruhestandsangeboten (Allgemeines)
Hallo,
ja, dieses Urteil ist bekannt und haben wird auch behandelt. Siehe [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=14794]hier![/link]
Das Urteil wird aber auch in Fach- und Richterkreisen "sehr kritisch" bewertet. U.a. findet man hierzu einen "kritischen" Bericht im JurisPraxisReport 29/12.
Dort heißt es u.a.:
Die Entscheidung des Siebten Senats des BAG bedarf einer Korrektur, da sie in erheblichem Umfang die Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung leerlaufen lässt. Der gesetzliche Schutzauftrag kann auf die vom BAG vorgesehene Weise jedenfalls nicht erreicht werden. Insoweit verstößt die Entscheidung auch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, jede Benachteiligung von behinderten Menschen zu vermeiden. Wenn der Gesetzgeber sich dafür auch verfahrensrechtlicher Instrumente bedient, ändert dies nichts daran, dass derartige Regelungen dem Schutzbereich des entsprechenden Grundrechts unterfallen. Es kann daher in Einzelfällen durchaus dazu kommen, dass Schwerbehinderte nach Abschluss des Aufhebungsvertrages die mangelnde Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rügen und z.B. geltend machen, der ohne die gebotene Anhörung abgeschlossene Vertrag könne im Hinblick auf § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX so lange nicht vollzogen werden, bis die Anhörung nachgeholt worden sei. Das hätte dann für den Arbeitgeber zur Konsequenz, dass für die Dauer dieser kraft Gesetzes eintretenden Vollziehungshemmung von einem Fortbestand des früheren Arbeitsverhältnisses auszugehen wäre, weil sich der Arbeitgeber für die Dauer der Vollzugshemmung nicht auf den Aufhebungsvertrag berufen könnte (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 18 Abs. 4 HGlG a.F., § 16 Abs. 4 HGlG n.F. ArbG Darmstadt, Urt. v. 16.10.1997 - 2 Ca 491/96 - BGleiG-ES E.IV.7.2 § 18 HGlG Nr. 2).
Autor: Dr. Torsten von Roetteken, Vors. RiVG
Wichtig auch, darauf habe ich ja auch hingewiesen. Der 7. Senat hat zum einen den § 95 Abs. 2 SGB IX nicht vollumfänglich als nicht zu beachten angesehen. Weiter hat der 7 Senat nicht den § 81 Abs. 1 SGB IX hier als nicht anzuwenden eingestuft.
Daher einfach einmal die Beiträge hier im Forum zu diesem Urteil lesen und ggf. eine erneute Klage mit entsprechender Begründung anstrengen.
PS: Ich heiße Bernhard! 