Informationspflicht des AG nach 6 Wochen SBV/BR (BEM)

sbv-ratschlag, Wednesday, 04.07.2012, 20:50 (vor 4335 Tagen)

Hallo zusammen,
ich bin SBV seit 2009 und in unserer Firma sind 10 Schwerbehinderte beschäftigt.

Bei uns ist der AG (Arbeitgeber)der Meinung, dass sich AN (Arbeitnehmer), die länger als 6 Wochen (innerhlb der letzten 12 Monate) krank sind und aus der Entgeltfortzahlung fallen, sich bei ihm melden sollen. Falls sich der AN -was aufgrund von Krankheit manchmal nicht möglich ist- bei ihm meldet, wird nur das Hamburger Modell, also die stufenweise Wiedereingliederung mit den Betroffenen besprochen.

Laut § 84 SGB IX ist der AG verpflichtet BEM durchzuführen. Zum BAG Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 170/10 habe ich gelesen, dass "Die Belehrung (der Betroffener) nach § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX gehört zu einem regelkonformen Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines BEM. Sie soll dem Arbeitnehmer die Entscheidung ermöglichen, ob er ihm zustimmt oder nicht. Die Initiativlast für die Durchführung eines BEM trägt der Arbeitgeber".

Heißt das, dass der AG den Betroffenen nach 6 Wochen auf jeden Fall anschreiben und ihm über BEM aufklären muss und die SBV (falls AG schwerbehindert ist) und den BR informieren soll>
Laut dem BAG Urteil vom 07.02.2012 AZ 1 ABR 46/10 stärkt dies das Kontrollrecht des Betriebsrats. Der Sachverhalt ist:

"In dem zugrunde liegenden Fall besteht im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen".

Arbeitgeber muss namentlich Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen.
Meine Frage dazu: Heißt das, dass der AG den BR (bei schwerbehinderten die SBV) nur informieren muss, wenn bereits eine Betriebsvereinbarung BEM existiert oder ist er jederzeit verpflichtet die Parteien unmittelbar nach 6 Wochen (Krankheit des AN) zu informieren>

Vielleicht kann mir dazu jemand helfen>

Vielen Dank im Voraus

Liebe Grüße
sbv-ratschlag


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