Informationspflicht des AG nach 6 Wochen SBV/BR (BEM)

hackenberger, Wednesday, 04.07.2012, 21:18 (vor 4340 Tagen) @ sbv-ratschlag

Hallo,

mir ist nun nicht ganz klar, was Du noch möchtest: Denn Du hast ja die entsprechenden Urteile gefunden und richtig wiedergegeben.

Der AG ist verpflichtet sofern ein AN entweder 6 Wochen am Stück oder in Addition oder 42 Tage in Addition in den letzten 12 Monaten krank war, also die entsprechenden Krankenfehltage hat, ein BEM anzubieten. Wobei hier alle Tage, also auch die arbeitsfreien Tage, zB. Sa /So und Feiertage welche in die Arbeitsunfähigkeit hineinfallen werden hier mitgezählt.

Der AG MUSS sogar das BEM während einer noch andauernden Arbeitsunfähigkeit anbieten. Eben nach Ablauf/Erfüllung der Zeiten gem. § 84 Abs. 2 SGB IX. Denn das Gesetz, der § 84 Abs. 2 SGB IX, besagt AG muss und nicht muss nach Ende der AU. In solchen Fällen stellt man dann die Umsetzung des BEM nur bis zu dem Zeitpunkt zurück wo die Durchführung einen Sinn macht.

Der AG muss dann dem BR/PR und bei Schwerbehinderten auch der SchwbV eine Kopie des Anschreibens überlassen.

Aber, ein BEM muss nicht immer auch eine stufenweise Wiedereingliederung ergeben. Es kann und ist ggf. auch des öfftern so. Es kommt hier darauf an, ob der Arzt es angeregt/ empfohlen hat.

Dieses ist alles rechtlich auch durch entsprechende BAG Rechtsprechung geklärt.

Sofern ein AG bei Schwerbehinderten hier nicht entsprechend handelt, so ist dieses auch ein Berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG. Weiter wäre es ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX und damit per § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX sanktionsfähig.

Also, nicht der AN muss aktiv werden, sondern der AG!

Bei Schwerbehinderten könnte es auch ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX sein, da ja lange/auffällige Krankenfehltage das Beschäftigungsverhältnis gefährden KÖNNTE.

Hier ist auch der BR/PR gefordert, da ja die Mehrzahl der Betroffenen wohl Nichtbehinderte sind.

Kontextlinks:
Betriebliches Eingliederungsmanagement - Hamburger Modell jetzt immer durchzuführen!

Verschiedene Beiträge unter A-Z

Urteile: Eingliederungsmanagement nach §84 Abs.1 SGB IX

Sowie viele Forumsbeiträge, also Suche benutzen!

Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Rat vom Experten

Übersicht: Wichtige Eckpunkte des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

PS: Bei Schwebrhinderten ist hier auch der BA-Schwb § 98 SGB IX in der Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass der AG den § 84 Abs. 2 SGB IX, wie das gesammte SGB IX beachtet und anwendet. Ihm drohen bei Verletzung seiner Pflcihten auch ein OWI gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.


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