Informationspflicht des AG nach 6 Wochen SBV/BR (BEM)

hackenberger, Thursday, 05.07.2012, 21:58 (vor 4339 Tagen) @ sbv-ratschlag

Hallo Michael,

» vielen Dank für die schnelle Antwort. Du arbeitest aber extrem lange.
Bitte ;-)

» Ich habe dem BR die Gesetzlage dargestellt und er will es in dem Gespräch
» mit GL/BR/SBV ansprechen.
Dann sollte er es auf das § 74er Gespräch aufnehmen. Wenn das nächst ggf. erst später geplant ist ein zusätzliches veranlassen. Man kann hier nicht abwarten bis der Sachstand eingetreten ist, dann ist es zu spät, denn dann muss sofort gehandelt werden.


» Sieht aber aufgrund von Überlastung keine Möglichkeit weiter vorzugehen.
Das kann und darf nicht wahr sein. Denn es geht hier um Arbeits- und Gesundheitsschutz, also um eines der wichtigsten Themen des BR, § 87 (1) 7 BetrVG. Also Thema der absoluten und knallharten Mitbestimmung, notfalls geht es bis zur Einigungsstelle.

Weiter, der BR ist nicht nur der BRV und Freigestellte. Es ist das gesamte Gremium. Notfalls, kann er also das gesamte Gremium hier zu 100% in Anspruch nehmen, wenn es aus terminlichen und anderen Gründen sein muss.

» Der AG verstößt in vielen weiteren Fällen gegen Gesetze, so der BR.
Dann wird es allerhöchste Zeit, dass der BR endlich handelt. Er hat hier dann ja sehr viele Möglichkeiten.

Wenn er dass nicht möchte oder nicht dazu in der Lage ist, sollte er ernsthaft über sein weiteres Bestehen und ggf. Neuwahlen nachdenken. Denn ein BR der nicht handelt, schadet den Beschäftigten.

» BR hat nun vorgeschlagen, dass die SBV eine BV BEM ausarbeiten soll, die
» der BR dann an die GL weiterleitet. Dies hat dem Cham, dass falls die GL
» die BV ablehnt dies an die Belegschaft weitergeleitet wird.
Der BR und auch die SchwbV können sich immer an die Belegschaft wenden, notfalls auch Betriebsversammlung bzw. als SchwbV Versammlung der Schwerbehinderten einberufen. Das wie steht in den beiden Gesetzen.

Dann sollte der BR aber auch einen Beschluss fassen, dass er vorschlägt/beschließt, dass so gehandelt wird. Dann dort in den Beschluss auch aufnehmen, dass die SchwbV hier noch weiteren Schulungsbedarf hat, welche sie kurzfristig wahrnehmen sollte. Der AG hätte gem. § 96 Abs.4 SGB IX die notwendigen Kosten zu tragen. Auch, dass 1. die Notwendigkeit gegeben ist und die SchwbV alleine, weisungsfrei nach bestem Wissen und Gewissen über notwendige Schulungen entscheidet. Weiter, sollte es hier von Seiten des AG Probleme geben, der BR dann das Ganze im Rahmen des § 87 (1) 7 BetrVG angehen wird. Da es sich um erzwingbare Mitbestimmung handelt, dann ggf. bis zur Einigungsstelle. Der BR weiter prüfen müsste welche grundsätzlichen rechtliche Schritte dringend notwendig seinen, auch ggf. BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten und dann in der Folge § 119 BetrVG, Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder.

» Damals wurde uns mitgeteilt, dass sich die GL vorwiegend um kurzeitig
» erkrankte kümmern wollen. Sie haben dazu eine sogenannte BV
» Willkommensgespräche (was nichts anderes ist als Krankenrückkehrgespräche)
» ausgearbeitet, die aber noch nicht unterschrieben wurde.
Das hat zum einen mit BEM § 84 Abs. 2 SGB IX nichts zu tun. Weiter ist § 84 Abs. 3 SGB IX verpflichtend für den AG und notfalls via § 87 (1) 7 BetrVG erzwingbar umzusetzen. Weiter haben bei § 84 (gesamt, also Abs 1 und Abs. 2)SGB IX sowohl der BR wie auch die SchwbV Initiativrechte. Beide sind dort lt. Gesetz "Beteiligte".

» Wir (1.Stellvertreter und ich) erhielten daher nicht die Genehmigung
» zur weiteren BEM Schulung. Die 1. BEM Schulung hatten wir Anfang 2011.
Siehe § 96 SGB IX und oben! Hier entscheidet nicht der AG sondern die SchwbV und der AG muss ggf. das ArbG bemühen. Oder aber die SchwbV setzt ihre Rechte im Beschlussverfahren um.

» Vielleicht sollten wir eine weitere BEM Schulung beantragen. Wahrscheinlich
» wird sie aber abgelehnt, da zurzeit keine Schwerbehinderten länger als 6
» Wochen krank sind.
Das ist sorry "Unsinn". Denn wenn der Fakt eingetreten ist, ist es zu spät. Dann muss unverzüglich gehandelt werden und man hat dann keine Zeit mehr erst eine BV auszuhandeln.

» Eine andere Idee von mir ist, als SBV in der nächsten BR Zeitung einen
» Artikel zu schreiben, in der BEM der Belegschaft erklärt wird. So wird sie
» sensibilisiert und die GL/HR wird eher die Personen, die länger als 6
» Wochen krank sind anschreiben.
Das ist eine gute Idee, sollte man aber gemeinsam mit dem Br machen, ersten ist man "gemeinsam stärker" und es sich ja auch Nichtbehinderte, ggf. auch im der Mehrzahl mögliche Betroffene.

» Eine weitere Möglichkeit Druck auf den Arbeitgeberbeauftragten für die
» Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auszuüben (§ 98 SGB IX)
» ist, sobald ein Schwerbehinderter zukünftig länger als 6 Wochen krank ist.
» Dies war ein super Hinweis in Deinem Antwortschreiben.
Sollte man immer und grundsätzlich einbinden und fordern, so wie es das Gesetz, dass SGB IX vorsieht.

BAG: Überwachungsrecht des Betriebsrates beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

BetrVG § 80 I 2, I 1 Nr. 1; SGB IX § 84 II; BDSG § 28 VI Nr. 3

Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach § 84 II SGB IX die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen. Dies gilt auch im Hinblick auf diejenigen Arbeitnehmer, die der Weitergabe ihrer entsprechenden Daten an den Betriebsrat nicht zugestimmt haben.

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 46/10 (AG Bonn)

Also, notfalls per Beschlussverfahren mit der Androhung eines deutliche Bußgeldes bei Verstoß umsetzen/umsetzbar!

So nun noch zum guten Schluss den Hinweis, grundsätzlich auch an alle Teilnehmer.
Bitte bei Antworten stets den Hinweistext über dem Eingabefeld beachten.
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