Arbeitsplatz einrichten (Hilfsmittel)

hackenberger, Thursday, 19.07.2012, 16:39 (vor 4305 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo,

also, verständlich ist hier das Handeln des SB nicht.

Hier sofort auch den BA-Schwb § 98 SGB IX mit einbinden und an sein Pflichten erinnern und auch, was im drohen kann (Bußgeld § 156 1Abs.1 SGB IX) wenn er diesen Pflichten nicht unverzüglich nachkommt.

Denn hier ist der BA-Schwb in der Pflicht und eigentlich nicht die PS.

Der PS weiter mitteilen, dass der Schwerbehinderte zum ein das Recht aus § 81 Abs. 4 SGB IX hat und der AG hieraus die Pflicht einen Arbeitsplatz entsprechend zu gestallten. Dass sofern hier der AG dieser Pflicht nicht obwohl möglich unverzüglich nachkommt, er ggf. in Annahmeverzug gem BGB kommt. Denn es kann ja sein, dass der AN zwar seine Arbeitskraft anbietet der AG diese aber nicht abfordern kann da er obwohl möglich den Arbeitsplatz nicht entsprechend § 81 Abs. 4 SGB IX gestaltet. Denn es gib Rechtsprechung, dass man in bestimmten Fällen seine Arbeitskraft zurückzubehalten. Es muss kein AN an einem Arbeitsplatz arbeiten der seiner Gesundheit schadet. Schon gar nicht, wenn der AG hier Abhilfe schaffen kann und wie hier sogar muss. Das ergibt sich auch aus dem Fürsorgerecht des AG gem. BGB.

Dass das Ganze ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG darstellen kann. Man daher dem AN nun den Rat gibt einen guten Fachanwalt einzubinden der dann gegen den AG und gegen die PS -persönlich- alle möglichen rechtliche Schritte einleitet. Auch könnte der Anwalt prüfen, ob man hier bereits von Mobbing sprechen kann und ggf dann gegen die SB und den AG rechtliche Schritte einleitet. Denn auch der AG muss hier handeln, sonst muss er sich das rechtswidrige Handeln des SB zurechnen lassen.

Man würde dann den SB des IA als Zeugen mit einbringen.

Ach ja, reklamiere hier nun als SchwbV auch den Fall des § 84 Abs 1 SGB IX. Denn ein gesundheitlich ungünstiger oder schädlicher Arbeitsplatz kann ja das Beschäftigungsverhältnis gefährden. Binde daher auch sofort den BR mit ein, denn zum einen ist er gem. § 84 Abs. 1 SGB IX Beteiligter, wie auch das IA und weiter ist er hier auch im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes § 87 Abs. 1 Satz 7 BetrVG mit im Boot. Hier hat er auch Initiativrechte. Wie ihr beide auch gem. § 84 Abs. 1 SGB IX. Letztlich ist der BR auch gem. § 80 Abs. 1 BetrVG hier in der Pflicht.

Aber bitte, auch um den BR nicht zu verprellen, ihn höflich und sachlich mit einbinden und für sich und den Schwerbehinderten gewinnen.

Jürgen/Koll. Ihr seht hier wie wichtig es ist, dass man sich als SchwbV auch im BetrVG auskennen muss/sollte.


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