grundlose Versetzung... (BEM)

hackenberger, Wednesday, 25.07.2012, 20:52 (vor 4314 Tagen) @ silke

Hallo Silke,

» die Vorgesetzte wollte nun den Bem-termin nutzen, um die Mitarbeiterin aus
» den Nachtdienst 3,5 Tage Woche in den Tagdienst 5,75 Tage Woche.
Wenn sie einen Arbeitsvertrag über 3,5 Tage hat kann der AG nicht einfach im Rahmen des Direktionsrechtes daraus einen ArbV mit 5,75 Tage machen. Das bedürfte der freiwilligen Änderung des ArbV. Denn auch mit einer Änderungskündigung kann der Ag nicht aus Teilzeit Vollzeit machen.

Doch Du schreibst "Die Mitarbeiterin ist in Vollzeit im Nachtdienst, seit über 20 Jahren, beschäftigt."
Das verstehe ich bei einer 3,5 Tage Woche nicht ganz. Oder hat sie 10 Std. Schichten>

Wenn sie aber einen ArbV hat der "nur" Nachschicht vorsieht, müsste der AG eine Änderungskündigung aussprechen. Das wäre dann ein Fall des Kapitel IV SGB IX, also § 85 ff SGB IX.

PS: Schwerbehinderte haben einen ggf einklagbaren Anspruch auf Wiedereingliederung § 81 SGB IX!

Hier aber auch noch ein Auszug eines Urteils, welche ALLE Beschäftigte betrifft.

Betriebliches Eingliederungsmanagement - Hamburger Modell jetzt immer durchzuführen!

LAG Hamm, Urteil v. 04.07.2011 - 8 Sa 726/11

Bei vielen Arbeitgebern herrscht die Vorstellung, das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung (so genanntes Hamburger Modell) sei nicht zwingend; hierüber könne frei entschieden werden. Dies ist nicht mehr zutreffend. Im Rahmen der notwendigen Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung nunmehr zum Pflichtprogramm. Arbeitgeber, die daher das Hamburger Modell ablehnen, müssen mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Welche Grundsätze hier gelten, hat nun das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden (LAG Hamm, Urteil v. 04.07.2011 - 8 Sa 726/11).

Anmerkung:
Die Herausnahme könnte aber auch ein begründetes Handeln des AG aus Fürsorgegründen darstellen. Wenn z.B. sie im Nachtdienst viel alleine wäre und der AG dann befürchtet, dass sie aus Gesundheitsgründen ggf. gefährdet ist. Da sollte der Betriebsarzt ggf. eine Aussage treffen.

Das man seit > 20 Jahren Nachdienst macht ist kein Grund. Es gibt hier kein Besitzstand. Auch hierzu ein Auszug aus einem Urteil.

Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg ausschließlich in der Nachtschicht beschäftigt hat, resultiert für diesen kein Anspruch darauf, auch künftig nur nachts arbeiten zu müssen. Das hat das LAG Hamm entschieden (Urt. vom 13.01.2012 - 10 Sa 1225/11).


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