Überprüfung der SBV auf Einhaltung Datenschutz (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Friday, 17.08.2012, 13:13 (vor 5178 Tagen) @ Bitmix

Hallo Roland,

hier ein Auszug aus einer Broschüre:

Eigenverantwortlichkeit des Betriebsrats

Als Teil einer verantwortlichen Stelle (hier: des Unternehmens) unterliegt der
Betriebsrat also den Vorschriften des BDSG, nimmt jedoch eine Sonderstellung
ein. Und zwar in der Hinsicht, dass er nicht der Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterworfen ist.

Empfehlung:
(4) Der Betriebsrat sollte einen eigenen ›Datenschutzbeauftragten‹ bestellen,
der für die Umsetzung des Datenschutzes im Betriebsratsbüro Sorge zu tragen
hat. Dieser wird darauf hinwirken müssen, dass die Zulässigkeit der Datenverarbeitung geprüft wird, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz umgesetzt werden und dass die Rechte der Beschäftigten (z.B. auf Auskunft) gewährleistet werden können.

Hier noch ein Auszug eines weiteren Beitrages:
Kontrollrechte des Datenschutzbeauftragten

Neben der Wahrnehmung anderer Pflichten, wirkt der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin. Damit obliegen ihm bestimmte Kontrollrechte. Allerdings enden diese an der Schwelle zum Betriebsrat: Dieser ist für die Einhaltung des eigenen Datenschutzes selbst zuständig und darf nicht durch den Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden"


Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein.

aber auch:

Zur Erforderlichkeit von Verschlüsselungssoftware für den Betriebsrat
Der Betriebsrat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Verschlüsselungssoftware, die ein höheres Sicherheitsniveau gewährleistet als die im Übrigen im Betrieb flächendeckend eingesetzte Software.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LAG Köln, Beschluss v. 9.7.2010 – 4 TaBV 25/10 –

Doch wichtig hier den Beitrag genau zu lesen.

Der sichere Betriebsrats-PC

LAG Düsseldorf zum Zugriffsrecht des Arbeitgebers auf Dateien des Betriebsrates

Arbeitgeber haben kein Zugriffsrecht auf Betriebsratdaten

Kontrolle des Betriebsrats durch den Datenschutzbeauftragten - BAG 1 ABR 21_97

Sicherheit_BR_PC

Arbeitgeber darf nicht auf PC des Betriebsrats zugreifen

Dieses gilt alles analog für SBV.


Ganz wichtig auch:
Die SchwbV unterliegt wie der BR keinerlei Weisungsbefugnis, von Seiten des AG oder auch des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Fazit: BR sollte eigenen benennen und SchwbV sollte sich diesem dann bedienen.

Wenn jemand meint die SBV würde gegen den Datenschutz verstoßen, muss er die Gerichte bemühen.

Aber auch klar der Datenschutz und das Datenschutzgesetz gilt auch für die SchwbV und sollte dringend beachtet werden. Denn ein Verstoß hier kann zum Entzug ds Mandates führen. Eigentlich der oft einzige Grund hierzu.


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