Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 14.09.2005, 12:04 (vor 6816 Tagen) @ Carmen

Hallo Carmen,
der Knittel schreibt dazu:

„Die Regelung entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates stellt klar, dass die Schwerbehindertenvertretung auch das Recht hat, in Bewerbungsunterlagen nicht behinderter Dritter Einsicht zu nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.

Damit die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Beteiligung eine begründete Stellungnahme abgeben kann, muss sie auch die Möglichkeit haben, die Eignung der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber mit der weiterer nicht behinderter Bewerberinnen und Bewerber zu vergleichen. Der Eignungsvergleich setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber erhält und an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber teilnimmt. Nur so kann die Schwerbehindertenvertretung zur Klärung der Frage beitragen, ob einer schwerbehinderten Bewerberin oder einem schwerbehinderten Bewerber der Vorzug zu geben ist. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist das Einsichtsrecht auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen beschränkt.“

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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