Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (Allgemeines)

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Wednesday, 14.09.2005, 12:24 (vor 6816 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Zur Ergänzung:
Einsichtnahme in alle Bewerberunterlagen auch aus Gründen des § 95 Absatz 1 in Verbindung mit § 81 SGB IX.
Das heißt, zur Kontrolle, ob nicht versehentlich ein schwerbehinderter Bewerber übersehen wurde.
Die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen ist nur vonnöten, wenn auch schwerbeh. Bewerber eingeladen werden.
Ob schwerbeh. Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden (gleiche, bessere oder schlechtere fachliche Eignung laut Bewerberunterlagen), muß der AG vorher mit der SBV ausmachen (siehe § 81 SGB IX).

Grüße
J.Schmitt


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