Aussetzen der Beschlussfassung des BR bei 3 Tagesfrist (Kündigung)

hackenberger, Thursday, 15.09.2005, 14:10 (vor 6815 Tagen) @ VDS-SHDO

Halo Winfried,

warum den beschluss des BR aussetzen>> Handelt er gegen deine Interessen bzw. die Interessen des Betroffenen.

Hier wäre damit als der § 95 (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. 2 Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

Also wenn aussetzen einer Maßnahme des AG.
Aber auch dieser Hinweis aus einer Kommentierung:

Wird eine Maßnahme gegenüber einem schwerbehinderten Menschen ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt, kann dies als Ordnungswidrigkeit gem. § 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX geahndet werden. Die Maßnahme selbst ist allerdings nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach § 134 BGB unwirksam (BAG BehindertenR 1984, 16 und 1994, 153; Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 12; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 8; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 46; a. A. GK-SGB IX / Schimanski Rdnrn. 100 ff.). Denn es fehlt eine dem § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG entsprechende Unwirksamkeitsregelung. Gewerkschaftliche Forderungen bei der Anhörung zum Regierungsentwurf des SGB IX, ausdrücklich die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 des Entwurfes zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die jeweilige Maßnahme zu erklären, wurden vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen (vgl. hierzu LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 19).

Also, die Maßnahme bleibt wirksam, wäre aber dann ggf. im Kündigungsschutzprozess anfechtbar!

Allerdings wie es sich hier im Zusammenhang mit einer anstehenden ausßerordentlichen Kündigung verhält (ggf. Sonderfall) kann ich leider auch nicht genau sagen.

Die SchwbV hat aber auch das Recht, sich sofern erforderlich eigenständig Rechtsrat (Anwaltliche Auskunft/Unterstützung) einzuholen.

Ich würde sofort auf den AG zugehen und ihn auf den § 95 (2) und die möglichen Folgen hinweisen.


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