Ablehnung Antrag auf Gleichstellung (Gleichstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 25.10.2012, 17:38 (vor 4207 Tagen) @ DickesHemd

Hallo,

ein Widerspruch kann grundsätzlich nur persönlich geltend gemacht werden.

Die Rechtslage ist eigentlich klar. Hier haben alle Beteiligten bei ihren Stellungnahmen "gepennt". Denn natürlich muß zumindest ansatzweise dargelegt werden, daß die Gleichstellung durch den verstärkten Schutz des SGB IX eine Verbesserung in der Arbeitsplatzsituation mit sich bringen würde. Hier müssen genau die Punkte durchgeprüft werden, die in § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX als besondere Ansprüche von sbM definiert sind.

Hier hilft nur eine erneute Überprüfung der Arbeitsplatzsituation und möglicher leidensgerechter Verbesserungen und - wenn man fündig geworden ist - die Neustellung des Antrages

--
&Tschüß

Wolfgang


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