Kündigungsschutz Stufenvertretung K-SBV (Stv.) (Kündigung)
Hallo,
wenn eine Heranziehung der stellv. KSBV erfolgt ist, gilt der erweiterte Kündigungschutz gem. § 97 Abs. 7 SGB IX. Was soll daran zweifelhaft sein >
Du musst zuerst § 97 heranziehen und den dort genannten Personenkreis definieren.
Gem. § 97 Abs. 5 ist Stellvertretung bei der KSBV etc. nicht nur möglich, sondern sogar vorgeschrieben.
Auch kann bei der KSBV etc. gem. § 97 Abs. 7 iVm § 95 Abs. 1 Satz 4 die erste Stellvertretung zu ständigen Aufgaben herangezogen werden.
Damit gehören beide Fallkonstellationen (Echte Stellvertretung bzw. Heranziehung) ebenfalls zwangsläufig zu denen, die durch § 97 Abs. 7 iVm mit § 96 SGB IX den besonderen Kündigungschutz auslösen.
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&Tschüß
Wolfgang