Wahlturnus (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 31.01.2013, 14:09 (vor 5011 Tagen) @ Herr Lehmann

Hallo Herr Lehmann,


die Wahlperioden lt. Gesetz § 94 SGB IX und SchwbVWO sind zwingend. Sie können nicht variiert werden.

§ 95 SGB IX Abs. 5
1 Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. 2 Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn:
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
3 Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. 4 Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.

Somit kann eine Wahlperiode ggf länger oder auch kürzer als 4 Jahre sein.

Auch das anzuwendende Wahlverfahren (formell oder vereinfacht) ist zwingend vorgeschrieben! Man kann also auch hier nicht wählen.

Auch ist zwingend zu beachten, wer wie die Wahl einleiten darf. Also auch bei formellem Wahlverfahren zur Wahl des Wahlvorstandes einladen und wie dann dieser zu wählen ist.

Die Wahlen finden immer in den gleichen Jahren wie die BR/PR Wahlen statt nur zu anderen Zeitpunkten.

Wann wird gewählt>
Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:

- die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde
- das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt
- es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.

Wahlbroschüre

Ggf, kann man sich auch an das Integrationsamt wenden und um Unterstützung und/oder Beratung bitten.

Wenn es im Unternehmen einen GSchwbV gibt, ist ausschließlich dieser zuständig um die Wahl in Betrieben ohne gewählte SchwbV einzuleiten. Denn dann nimmt diese das örtl. Mandat dort auch wahr.

PS: Einfach einmal alles auf den Wahlsonderseiten, siehe Linke Linkspalte und die Wahlbröschüre aufmerksam lesen.

Anmerkung!
Die Wahlzeiträume sind Bundesweit einheitlich!

Nächster Regelwahltermin ist 2014!

Wenn dann die gewählte SchwbV noch nicht ein (1) Jahr im Mandat ist, muss nicht neu gewählt werden. Dann verlängert sich für diese die Wahlperiode. Achtung aber Stichtag!!


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