Zuständigkeit der SchwBV (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Andrea, Thursday, 27.10.2005, 08:17 (vor 6765 Tagen) @ Antonio

Hallo Antonio,
also soweit ich weiß, haben nur diejenigen ein Wahlrecht und können somit auch nur von der SBV vertreten werden, die auch Mitglied eines Betriebsrates sein können und das ist bei sog. Leiharbeitern nicht möglich, wenn ich richtig informiert bin. Und da diese Arbeitnehmer auch einen eigenen Betriebsrat haben, dürfte sich das somit erledigt haben. Aber vielleicht findest du ja noch was im Betriebsverfassungsgesetz zum Thema Leiharbeiter, Wahlberechtigung etc.
Hoffe ein bißchen weiter geholfen zu haben. Gruß Andrea


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