Zuständigkeit der SchwBV (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Thursday, 27.10.2005, 10:37 (vor 6765 Tagen) @ Antonio

Hallo Antonio,

deine Frage wird durch den § 94 SGB IX beantwortet. Alle Schwerbehinderte welche das aktive Wahlrecht haben fallen auch in deine Zuständigkeit/ Betreuung.

Hier Auszüge aus dem Knittel Kommentar

„…§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Der Begriff des Betriebes richtet sich gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach den Vorschriften des BetrVG. Dort wird der Betriebsbegriff zwar nicht eigenständig festgelegt, aber der von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsbegriff vorausgesetzt. Unter „Betrieb“ im arbeitsrechtlichen Sinne ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, in der Personen mit Hilfe sachlicher Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen (BAG AP Nrn. 1 – 3 zu § 3 BetrVG 1952; BAGE 45, 259 = NZA 1984, 88 = DB 1984, 1684 = MDR 1984, 141, AiB 1984, 141; Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 18 zu § 24).


1. Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Dabei kommt es auf die tatsächliche überwiegende Beschäftigung des Arbeitnehmers in dem betreffenden Betrieb an und nicht auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit dem Betriebsinhaber (LAG Frankfurt BB 1993, 1284 <Ls.>). Gleichgestellte sind vom Zeitpunkt der Gleichstellung an ebenfalls wahlberechtigt. Trotz der Rückwirkung der Gleichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX genügt aber die bloße Antragstellung nicht zur Wahlberechtigung, da bis zur Gleichstellung noch keine Gewissheit über den Status des Betroffenen besteht (BayVGH PersV 1988, 278). Wahlberechtigt sind ferner leitende Angestellte nach § 5 BetrVG oder Dienststellenleiter nach § 7 BPersVG. Lediglich der Arbeitgeber selbst ist auch als schwerbehinderter Mensch nicht „Beschäftigter“ im Sinne des Gesetzes und deshalb auch nicht aktiv wahlberechtigt.
Wahlberechtigt sind auch schwerbehinderte Menschen, die im Wege einer Rehabilitationsmaßnahme im Betrieb des Arbeitgebers ausgebildet werden, auch wenn dies ein Ausbildungsbetrieb ist (LAG Berlin, Beschluss vom 22. September 1999 – 14 TaBV 1030/99; die zugel. Rechtsbeschwerde wurde vom BAG mit Beschluss vom 27. Juni 2001 – 7 ABR 50/99 zurückgewiesen).
Nicht im Betrieb beschäftigt sind namentlich in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmer, selbst wenn sie hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeiten und deshalb nach § 127 Abs. 1 SGB IX auf einen Pflichtplatz angerechnet werden können (Neumann/Pahlen Rdnr. 23; Cramer Rdnr. 5; a. A. Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 44, je zu § 24)….“

PS: Ich empfehle Dir die Anschaffung eines guten Kommentars z.B. den Knittel Kommentar von der Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Verlag R. S. Schulz GmbH.
Die Kosten hat der AG zu tragen.


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