Seminar für 2. Mitglied SBV (Seminare / Fortbildung)
Hallo,
» Im Gesetz steht ja unter § 96 (4) SGB IX dass nur die erste Vertretung
» wegen
Nicht Abs 4. Es steht am Ende des Abs 1 des § 95 SGB IX
Weiter, ab 200 Scherrbehinderte auch der 2. Stelli
» 1. ständiger Heranziehung nach § 95, von der Tätigkeit befreit werden.
»
» Das sagt ja aber nichts über die Teilnahme an Schulungen aus.
» Oder>
Stimmt, das Thema ständige Heranziehung und damit Befreiung im notwendigen Umfang von der Arbeitspflicht und Recht auf Schulung sind zwei paar Schuhe.
Doch wenn ein Stelli gem § 95 SGB IX zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird, diese dann ja auch dauerhaft und selbsständig und eigenverantwortlich für die Dauer der Wahlperiode erledigt, bedarf es klar zwangsweise auch die notwendige Schulung.
» Wenn der AG 1 VP und 4 Stellis wählen läßt, kann er dann den
» Stellvertretern 2-4 die Schulung verweigern>
Uppsss! Wie soll man dieses nun verstehen>>
Denn der AG hat und darf nicht entscheiden wieviele Stelli gewählt werden. Er darf hierauf als gar keinen Einfluss nehmen. Das wäre rechtswidriger, also verbotener Einfluss auf die Wahlen.