Vorgehen bei Diskriminierungsklage? (AGG)
Verehrte Leserschaft,
folgender Fall:
Bewerbung bei einer Behörde, wobei die Schwerbehinderung angegeben worden ist. Es erfolgte aber keine Einladung zum Vorstellungsgespräch (§ 82, 2 SGB IX). Auch der Schwerbehindertenvertreter scheint die Bewerbung nicht zu Gesicht bekommen zu haben (§ 81 I 4 SGB IX).
Die Bewerbung mag zwar in Bezug auf die Qualifikationen nicht zu 100 % erfolgversprechend sein, ist aber auch nicht völlig abwegig. Es fehlen lediglich erwünschte Merkmale, nicht die Kernqualifikation.
Wie sollte man vorgehen>
Erst noch einmal nachfragen und auf die Rechtslage hinweisen>
Sehe ich das richtig, daß vor einer Diskriminierungsklage auf Schadenersatz eine Schadenersatzforderung an die Behörde zu stellen ist> Also die Fristen dann 2 Monate (Forderung) + 3 Monate (Klage)>
Müßte der Bewerber im Falle einer Klage ganz normal das Kostenrisiko tragen>
Mit ratlosen Grüßen
Noricus