Behindertentoilette - Nutzungsberechtigung (Allgemeines)

Heinrich, Friday, 23.05.2014, 09:47 (vor 4535 Tagen) @ zicko

Hallo Zicko,

die Behinderten Toiletten in Bahnhöfen kann man zB auch ohne Schlüssel betreten. Ich nutze diese grundsätzlich, da idR sauberer vor allem aber mehr Platz bieten.

Das man oft den besonderen Schlüssel bedarf um diese betreten zu können ist eine andere Sache. Doch oftmals so zB auch auf Bahnhöfen, kann man diese auch ohne Schlüssel betreten, muss dann nur Geld einwerfen.

Oftmals sind es auch "Kombi Toiletten". Also Behinderten WC und Babywickelraum. Auch können zB auf Raststätten ältere Menschen die zwar nicht schwerbehindert sind aber auf die Nutzung von Rollatoren angewiesen sind oder Menschen die vorübergehend/kurzfristig auf einen Rollstuhl angewiesen sind zB nach Beinbruch aber keine Behinderung und daher den Schlüssel nicht erhalten sich beim Personal den Schlüssel zum Behinderten WC holen.

Es geht um den Grundsatz, die Benutzung dieser durch Nichtbehinderte in NICHT verboten. Diesen Hinweis nur um Koll. wie hier die Fragestellerin nicht auf ein "falsches Gleis" bei Argumentationen zu bringen.

Wenn aber im Betrieb die Nutzung dieser Behinderten Toiletten durch Nichtbehinderte dazu führt, dass Berechtigte sie nicht nutzen können, sollte der AG handeln, was er dann auch kann und darf. Es darf also keine Zugangskontrolle stattfinden.

Es gibt aber auch keine Pflicht/Gesetz, dass man das Recht auf Nutzung belegen, beweisen muss.

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz>lid=DE&did=1972


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