Präventionsgespräch nach §84 1 (BEM)

sbv-nl-west, NRW, Thursday, 03.07.2014, 11:23 (vor 3594 Tagen) @ Mereo

Hallo Mereo,

"günstig" ist es für den AG nicht, da er folgendes beachten MUSS:

Gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-,
verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen
können, das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten.

Der Arbeitgeber hat unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen Integrationsamts nach Lösungen zu suchen, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen.

Das Wissen, wie ein behindertengerechter Arbeitsplatz in seinem Betrieb einzurichten und auszustatten ist, kann einem Arbeitgeber zwar nicht unterstellt werden.

Genau hier ist ja der Ursprung zu finden, warum es unsere Tätigkeit als SBV überhaupt gibt :-D

Aber, auf dieses fehlende Wissen kann sich der Arbeitgeber nicht berufen,
wenn er seinen Pflichten gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX nicht
nachgekommen ist. Denn die Erörterung mit den in § 84 Abs. 1
SGB IX genannten fachkundigen Stellen dient gerade dazu, dass
er sich das entsprechende Wissen verschafft.

Also kann hier von "günstig" für den AG keine Rede sein.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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