Urlaubsabgeltung (Allgemeines)

Heinrich, Wednesday, 09.07.2014, 14:59 (vor 4488 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

Ja, es ist ein Induvidualanspruch betreffend Geltungmachung. Doch gibt es Probleme, dann idt der BR gem. § 87 1 BetrVG im Boot.

Weiter ist es auch die Aufgabe des BR ggf hier aufzuklären.

Denn das ergibt sich aus:
BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

Es ist hier bei dieser Grundsatzfrage TV und/oder Bundesurlaubsgesetz NICHT eine/KEINE Aufgabe der SBV gem § 95 SGB IX. Denn es ist hier keine Sonderregelung für Schwerbehinderte. Diese gibt es NUR beim Zusatzurlaub gem SGB IX. Doch das war hier nicht Thema. Also § 95 SGB IX bezieht sich nur auf besondere Regelungen für Schwerbehinderte.

Ja auch, wenn sich eine SBV fit fühlt, kann sie wie jeder andere auch zu sonstigen Dingen Auskunft geben. Aber immer unter Beachtung, dass es NICHT zu ihren gesetzl. Aufgaben gehört.


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