§ 84 Abs 1. Beteilung SBV (BEM)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 12.08.2014, 10:58 (vor 3554 Tagen) @ Makapru

Hallo,

> für mich geht aus dem § 84 Abs. 1 nicht hervor, dass die SBV nur für Menschen mit Behinderung zuständig ist.
> Ganz im Gegenteil, für mich heisst es, dass die SBV laut Abs. 1 für jeden zuständig ist, der ein gesundheitliches Problem hat (von Behinderung bedroht). Leider gibt es auch zur Zeit eine Diskussion in unserem Unternehmen.
Wenn dies deine Rechtsauffassung zum § 84 ist verstehe ich, dass es eine Diskussion gibt.

Vielleicht hilft ein Blick in die Vergangenheit zur Entstehung des § 84.
Abs. 1 entspricht dem durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbAG) vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) eingefügten § 14c SchwbG.
Also der Sinn war die überproportionale Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen zu verringern.

Der Knittel-Kommentar meint zu deiner Frage folgendes:
Zielgruppe dieser Prävention sind ausschließlich schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte. Das ergibt sich aus dem ausdrücklichen Gebot an den Arbeitgeber zur Kontaktaufnahme mit der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Integrationsamt (vgl. HK-SGB IX/Trenk-Hinterberger Rdnr. 12; LPK-SGB IX/Düwell Rdnr. 10; a. A. Deinert NZA 2010, 969 [970]: Der Schutzbereich sei in richtlinienkonformer Auslegung auf alle behinderten Menschen zu erstrecken. Nach Art. 5 EWG RL 2000/78/EG müssten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit behinderte Menschen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ihren Beruf ausüben können. Da die Richtlinie einen weiteren Behinderungsbegriff verfolge als den der Schwerbehinderung, sei dieser auch für § 84 Abs. 1 SGB IX zugrunde zu legen).
Daraus lässt sich nun nicht ableiten, dass man für alle mit gesundheitlichen Problemen zuständig ist.

> Im Absatz 2 steht nun wieder, dass die SBV nur für Schwerbehinderte zuständig ist.
Dies ist deswegen nun besonders erwähnt, weil dies der einzige § im SGB IX ist der für alle Beschäftigten gilt.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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