§ 84 Abs 1. Beteilung SBV (BEM)
> Ohje, da gibt es dann aber viele Sbvler die dieses Gesetz falsch auslegen. Es gibt also kein Handlungsfeld der SBV bezüglich von Behinderung bedrohter Menschen?
Doch es gibt ein Handlungsfeld.
Ist auch beschrieben im § 95 Abs. Satz 3:
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. 4
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter