Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 25.11.2005, 21:00 (vor 6734 Tagen) @ Konni

Hallo Konni,

der Sachverhalt ist wie folgt:

• sofern die SchwbV vom Termin was wusste aber nicht gekommen ist, ist es einfach unschön und die SchwbV hat ihre Pflichten nicht so wie das SGB IX es vorsieht wahrgenommen.

• sofern der AG von der Schwerbehinderung vor dem Gespräch Kenntnis hatte und der SchwbV von der der Bewerbung und dem Vorstellungsgespräch keine Mitteilung gemacht hat, und Sie nicht genommen werden haben Sie einen Schadenersatzanspruch gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Die Höhe des Schadenersatzes ergibt sich aus der Tatsache, ob bei ordnungsgemäßem Handeln es zu einer Einstellung gekommen wäre oder nicht.

• die SchwbV könnte sofern Fall 2 zutrifft den AG auffordern ein neues Vorstellungsgespräch in ihrer Anwesenheit durchzuführen.


Die SchwbV hat noch weitergehende Rechte bzw. der AG weitergehende Pflichten, doch ich gehe davon aus, dass diese hiervon Kenntnis hat.

Am besten, Du nimmst Konntakt mit der SchwbV auf und erkundigst Dich ob sie über die Bewerbung und den Termin informiert war und wenn ja wieso sie nicht dazu gekommen ist>

Es kann sein, dass es im öffentl. Dienst noch weitergehende Rechte und Pflichten gibt, da hoffe ich einmal auf Koll. aus dem Bereich, dass die diese hier noch einstellen.


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