Vorstellungsgespräch im öffentl. Dienst (Allgemeines)

traute, Monday, 28.11.2005, 23:33 (vor 6731 Tagen) @ hackenberger

danke bernd, das ist mir alles bekannt. ich habe meine prioritäten etwas anders gesetzt. wir haben die quote reichlich erfüllt. aus diesem grunde bin ich persönlich mehr daran interessiert, die 280 arbeitsplätze meiner clienten (behinderte)leidensgerecht zu gestalten und diesbezüglich prävention zu betreiben. das ist in einer uni klinik nicht so einfach wie außenstehende vielleicht glauben, obwohl es gerade anders herum sein sollte.

» Hallo Traute,
»
» erlaube mir einige kleine Wiedersprüche.
»
» Also der PR nimmt NIE die Aufgaben der SchwbV wahr, er vertritt alle AN in
» gleicher Weise und soll auf die Einhaltung aller Gesetze/Regelungen usw.
» achten.
»
» Termine müssen mit der SchwbV abgesprochen werden, weiter gehen
» Mandatsaufgaben immer vor, also haben Priorität vor der sonstigen
» Tätigkeit. Ggf. müssen sonstige Tätigkeiten zurückstehen. Plant die
» Verwaltung, der AG die Termine nicht so, dass die SchwbV teilnehmen kann,
» könnte dieses den Sachverhalt der Mandatsbehinderung darstellen. Ggf.
» sollte bei Verhinderung die Vertretung der SchwbV teilnehmen.
»
» Im öffentlichen Dienst müssen alle schwerbehinderten Bewerber zum
» Vorstellungsgespräch geladen werden. Die SchwbV ist über die Bewerbungen
» Schwerbehinderter in Kenntnis zu setzen und die Teilnahme zu ermöglichen.
» Auch an den/über die sonst zu dieser Ausschreibung noch stattfindenden
» Bewerbungsgesprächen (incl. den Zugriff auf alle Unterlagen).
»
» Es gibt weiter ein Urteil aus dem hervorgeht, dass das bewusste
» Ausschließen der SchwbV zu einem Bewerbungsgespräch den Sachverhalt um
» Schadenersatz gem. § 81 SGB IX zu beanspruchen erfüllt.
»
» Schadenersatzanspruch besteht bei Missachtung des § 81 SGB IX auch sofern
» der Bewerber bei ordnungsgemäßem Handel nicht zu Zuge gekommen wäre
» (sofern nicht eine offensichtliche Nichteignung besteht) hier ist nur die
» Grenze bei max. 3 Monatgehältern.
»
» Ein Vorzug eines Bewerbers mit besserer Eignung ist keine Diskriminierung.


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