Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses. (Wahlen)
Guten Tag zusammen,
Wenn der Wahlvorstand gemäß § 11. Abs. 2 SchwVWO eine Briefwahl beschließt, muss dann der Arbeitgeber/Dienstherr ein komplettes Wählerverzeichnis mit Name und Anschrift bereitstellen? Im vorliegenden Fall weigert sich der kommunale Träger einer gemeinsamen Einrichtung, dies zu tun und verweist auf den Datenschutz.
Gruß
Fugur