Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses. (Wahlen)

Fugur, Bremen, Friday, 22.08.2014, 15:20 (vor 4443 Tagen)

Guten Tag zusammen,
Wenn der Wahlvorstand gemäß § 11. Abs. 2 SchwVWO eine Briefwahl beschließt, muss dann der Arbeitgeber/Dienstherr ein komplettes Wählerverzeichnis mit Name und Anschrift bereitstellen? Im vorliegenden Fall weigert sich der kommunale Träger einer gemeinsamen Einrichtung, dies zu tun und verweist auf den Datenschutz.
Gruß
Fugur


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