Wahlberechtigung in einer selbstständigen Dienststelle nach BersVG §6.3 (Wahlen)
Hallo Jimmy,
sinnvoll wäre es gewesen wenn du dein Profil ausgefüllt hättest. Denmn die Antwort hat was mit "Zahlen sprich Wahlberechtigten" zu tun.
Können die Schwerbehinderten (die auf eine eigende Vertrauensperson verzichten) in der erst genannten Dienststelle,die Vertrauensperson in der anderen Dienststelle mitwählen ?
Eine Zusammenfassung mommt nur in Frage wenn alle Dienststellen unter 5 Wahlberechtigten (WB) liegen (siehe § 94 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz).
Sobald eine der Dst die 5 WB hat besetht keine Möglichkeit zur Zusammenlegung.
Wenn eine Dst weniger als 5 WB hat und nicht einer anderen Dst (§ 94 Abs.1) zugeschlagen wird sind diese nicht vertretungslos.
Unabhängig davon sind sie nicht vertretungslos, denn Dst in denen keine SBV gewählt ist werden von der Stufenvertretung (BezSBV oder HSBV) mit vertreten.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter