Wahlberechtigung in einer selbstständigen Dienststelle nach BersVG §6.3 (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 31.08.2014, 19:43 (vor 4434 Tagen) @ Jimmy13

Hättest gleich detailliert geschrieben wäre die Antwort anders ausgefallen!

beide genannten Dienststellen haben mehr als 5 Wahlberechtigte Schwerbehinderte.Es handelt sich hier um eine Dienstelle aus dem Bundeswehrbereich.Beide Dienststellen sind im eigentlichen Sinne ja nur eine Dienststelle.Aber weil die beiden Teile mehr als 60 Km auseinander liegen,hat sich der eine Teil der Dienststelle verselbstständigt nach BersVG 6.3.

Jede Dst hat einen eigenen Personalrat - Oder?
Und es gibt doch bestimmt dann auch einen Gesamtpersonalrat - oder?
Wenn es einen GPR gibt ist auch eine GSBV zu installieren.
Dies ist geregelt im Paragraf 97 Abs. 1

Die nächste Frage bei dieser schwierigen Konstellation wäre,wer besetzt den Schwerbehindertenposten im Gesamtpersonalrat?

Ihr habt doch bereits im Mutterhaus eine SBV. Wenn dies die einzige SBV im Bereich Mutterhaus und Nebenstellen ist, ist diese SBV automatisch die GSBV und ist, solange in den Nebenstellen keine eigene SBV existiert, für diese zuständig.
Allerdings dürfen die sbM aus den Nebenstellen nicht mitwählen.

PS: Schau dir den Paragraf 97 an. Da ist alles geregelt was für deinen Fall relevant ist, falls ich die Grundfrage richtig verstanden habe.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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