Mitabstimmung in PR-Sitzungen (Umgang mit BR / PR)

zicko, Bayern, Friday, 12.09.2014, 11:23 (vor 3533 Tagen)

Hallo,

i.R. meiner Recherche (wir haben nämlich jetzt neu einen schwerbehinderten Azubi) bin ich auf folgende Textpassage im Forum zum Aspekt Mitabstimmung der SBV in der PR-Sitzung gestoßen:
"....Stimmrecht der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar ein Recht auf beratende Teilnahme an den Personalratssitzungen, ein Stimmrecht hingegen lässt sich weder aus dem Sozialgesetzbuch IX noch dem Bundespersonalvertretungsgesetz ableiten.

Im Freistaat Bayern ist geregelt, dass die Schwerbehindertenvertretung bei Beschlüssen, die überwiegend schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, ein Stimmrecht besitzt (Art. 40 Abs. 2 BayPVG). Dies ist jedoch erst dann gegeben, wenn die Interessen der Schwerbehinderten gegenüber den Interessen der Nichtbehinderten das größere Gewicht haben...."

Meiner Meinung nach bleibt hierbei ein wesentlicher Aspekt unberücksichtigt. Im Art. 40 Abs. 2 BayPVG wird nämlich auf den Art. 58 Abs. 1 BayPVG verwiesen.
Dem zu Folge darf die SBV nur bei folgenden Schwerbehinderten mitabstimmen:

"Art. 58 BayPVG
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die

1.das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte)
oder
2.als Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

Gehe ich dann richtig in der Annahme, dass ich nur dann mitabstimmen darf, wenn der Schwerbehinderte entweder Azubi (und jünger als 27 Jahre) bzw. minderjähriger Beschäftigter ist?

Vielen Dank im Voraus!
zicko


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