Wahl anfechtbar oder nichtig, dringend! (Wahlen)

Peter, im Süden, Monday, 03.11.2014, 10:18 (vor 4370 Tagen) @ bandit1157

Hallo,

unter Start / Leseprobe habe ich folgendes gefunden:

Nach § 94 Abs. 6 sind die Vorschriften des Wahlschutzes bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwaltschafts-
oder Präsidialrats anzuwenden. Wahlschutz nach den §§ 20 Abs. 1 BetrVG, 24 Abs. 1 BPersVG bedeutet, dass
die Wahl von niemandem behindert oder in unerlaubter Weise beeinflusst werden darf. Untersagt ist es insbesondere,
die Wahlberechtigten bei der Ausübung ihres Stimmrechts zu beschränken (z. B. durch die Streichung aus der Liste der
Wahlberechtigten, die Lage bzw. Gestaltung des Wahllokals, die Zeit der Stimmabgabe usw.) oder die Wahlbewerber bei
ihrer Kandidatur zu behindern, z. B. durch Androhung von Nachteilen bei einer Stimmabgabe. Die Behinderung oder
unzulässige Beeinflussung der Wahl kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden; sie
kann die Anfechtbarkeit der Wahl, bei besonders groben Verstößen die Nichtigkeit der Wahl begründen.

Nochmal genau feststellen, was da los war und dann dem AG die möglichen Konsequenzen darlegen.

Gruß Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion