Wahl anfechtbar oder nichtig, dringend! (Wahlen)
Hallo,
die Behinderung der SBV Wahlen ist verboten. Dieses ergibt sich auf Grund des Verweises im SGB IX auf die hierzu geltenden Regelungen/Verbote im § 20 BetrVG. Aber ja, mangels einer eigenen Strafvorschrift hierzu im SGB IX kann eine erfolgte verbotswidrige Wahlbehinderung nicht bestraft werden. Denn, in dem entsprechenden §§ im BetrVG erfolgt in einer Weiterverweisung auf den § 119 BetrVG.
Die Weiterverweisung hier im § 20 BetrVG auf den § 119 BetrVG (Strafvorschrift) kann leider nicht auf das SGB IX übertragen werden. Dazu hätte man im SGB IX nicht nur auf den § 20 BetrVG verweisen dürfen, sondern auch auf § 119 BetrVG verweisen müssen, was leider vergessen wurde.
ABER man kann per Beschlussverfahren ein Ordnungsgeld für jede weitere zukünftige Wahlbehinderung, durch diese Person androhen lassen. Erfolgt dann eine weitere Wahlbehinderung kann und wird das festgelegte Ordnungsgeld ohne ein weiteres Verfahren umgesetzt.