Vorstellungsgespräche im öffentlichen Dienst: Rechtsprechung (Einstellung)

Wolfgang E., Wednesday, 07.12.2005, 17:23 (vor 6724 Tagen) @ xmicha

» Es ist keiner der 3 Betroffenen zum Vorstellungsgespräch eingeladen.
» Mit mir wurde vorher nichts erörtert, was die Auswahl betrifft.

Bei der Pflicht der öffentlichen Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX), handelt es sich um ein sog. „Bewerbungsverfahrensanspruch“ schwerbehinderter Menschen.

Zum Vorstellungsgespräch ist regelmäßig vom öffentlichen Arbeitgeber (§ 71 Abs. 3 SGB IX) in jedem Fall einzuladen, sofern nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Offensichtlich bedeutet unzweifelhaft, dass also der Bewerber nach dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle unter keinem Gesichtspunkt geeignet erscheint.

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX soll allerdings nach einem Grundsatzurteil sein, dass der schwerbehinderte Stellenbewerber auch einen Rechtsbehelf gegen den diskriminierenden Verfahrensverstoß (die nicht erfolgte Einladung zum Vorstellungsgespräch und damit gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren) einlegt, also ggf. Widerspruch bzw. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht, um den Schaden abzuwenden.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2005, 2 K 4552/03, Behindertenrecht 6/2005, S. 176–180).


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