Abgabe von 2 Stützunterschriften von e. Wahlberechtigten (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 07.01.2015, 14:13 (vor 4305 Tagen) @ Hotte

Hallo,

da wir hier über Stützunterschriften reden, ist § 6 Abs. 4 SchwbVWO die Rechtsgrundlage.

Es stellt sich aufgrund der Fallschilderung ( da von "Wahlleiter" die Rede ist) die Frage, wie denn der WV insgesamt die Sache entschieden hat. das müssen ja schließlich drei AN gewesen sein.

Der WV hat hier in der Tat grob gegen elementare Wahlgrundsätze verstoßen. Sollte er auf seiner Rechtsmeinung beharren, käme auch hier mE ein Antrag auf Abbruch der Wahl in Betracht.

Unabhängig davon hat der WV auch dem rechtswidrig zugelassenen Bewerber X geschadet. Zwar wäre eine sofortige Reaktion auf die Erklärung von Y keine Pflicht (zB Dau/Düwell, SGB IX, Düwell, § 94 Rn. 59), aber es hätte auch keinen Hinderungsgrund gegeben, X zu benachrichtigen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die dritte Stützunterschrift innerhalb der verbliebenen Frist nachzuliefern.

Das Verhalten des Y ist zwar moralisch ebenfalls äußerst fragwürdig, aber rechtlich nicht sanktionierbar.

--
&Tschüß

Wolfgang


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